Förderkreis der Hermann-Gutzmann-Schule Mannheim e.V.


Sitz des Vereines ist Mannheim

§ 1

Der Förderkreis der Hermann-Gutzmann-Schule Mannheim e.V. mit Sitz in Mannheim, Anemonenweg 4, verfolgt ausschließlich mildtätige und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des geistigen und leiblichen Wohles von Kindern und Jugendlichen mit Hör- und Sprachbehinderung sowie der dazugehörigen Einrichtungen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung der Bildung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen mit Hör- und Sprachbehinderung.

§ 2

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke kann nur auf einer zu diesem Zweck und mit Angaben der Tagesordnung „Auflösung“ einen Monat vorher schriftlich einzuberufenden Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen nach Regelung aller Verpflichtungen an die Stadt Mannheim, die es der Hermann-Gutzmann-Schule, Mannheim, zur Verfügung stellen muss.

Die Schule darf es nur ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwenden.

§ 6

Mitglied kann werden, der bereit ist, den in § 1 der Satzung niedergelegten Zweck des Vereins zu fördern.

Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes.

Der Austritt kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erfolgen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

Der Ausschluss kann auf Beschluss des Vorstandes unter vorheriger Anhörung des Mitgliedes erfolgen, wenn das Mitglied den Bestrebungen und Zweck des Vereins zuwiderhandelt. Das Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstandes Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen.

Die Mitglieder des Vereins haben einen monatlichen Vereinsbeitrag zu zahlen. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 7

Der Vorstand besteht aus:

1. dem bzw. der Vorsitzenden,
2. dem bzw. der stellvertretenden Vorsitzenden,
3. dem Schriftführer bzw. der Schriftführerin,
4. dem Schatzmeister bzw. der Schatzmeisterin.

Die Wahl des Vorstands erfolgt durch die Mitgliedversammlung für die Dauer von jeweils 2 Jahren. Die Amtsdauer verlängert sich gegebenenfalls bis zur darauf folgenden Mitgliederversammlung. 

Über die Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die wenigstens die Beschlüsse enthalten muss und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

Der Schatzmeister hat über Einnahmen und Ausgaben des Vereins ordnungsgemäß Bücher zu führen und der ordentlichen Mitgliederversammlung Abrechnung und Bericht über die Vermögenslage zu erstatten.

Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein.

§ 8

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

1. Entgegennahme der Geschäfts- und Kassenberichte des Vorstandes.
2. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer bzw. Kassenprüferinnen.
(Die Kassenprüfer bzw. Kassenprüferinnen werden jeweils von der Mitgliederversammlung für die Amtsdauer des Vorstandes bestellt.)
3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes.
4. Beschlussfassung über die Höhe der Beiträge.
5. Beschlussfassung über Anträge und Satzungsänderungen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand bei Vorliegen wichtiger Vereinsangelegenheiten oder auf Verlangen von wenigstens einem Viertel der Mitglieder einzuberufen.

Die Mitgliederversammlung (ordentliche und außerordentliche) ist auf Beschluss des Vorstandes durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende, jeweils spätestens 3 Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

Für Beschlüsse und Wahlen gilt die einfache Mehrheit, Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung des Antrages. Bei Wahlen ist in diesem Fall ein weiterer Wahlgang notwendig. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.  Alle Beschlüsse werden durch den Schriftführer bzw. die Schriftführerin protokolliert.

§ 9

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr läuft vom Tage der Gründung bis zum 31.12. des Jahres. Soweit in der vorstehenden Satzung keine besonderen Bestimmungen getroffen sind, gelten die einschlägigen Vorschriften des BGB.